Vereinssatzung

Die Satzung wurde erstmalig beschlossen am 26.März 2011 in Leun VR-Eintrag 29.03.2011. Sie wurde am 29.10.2011 und zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 06.04.2013 in Philippstein.

1. Name, Sitz:

Der Verein BOXRINGAERZTE MAXSAIN e.V. führt den Namen „BOXRINGAERZTE e.V.“ und hat seinen Sitz in Maxsain. Es erfolgte der Eintrag ins Vereinsregister als e.V. beim Amtsgericht in Montabaur unter VR 20862. Der Verein beantragt die Verlegung an den Sitz in Maxsain. Der Verein beantragt die Verbandsmitgliedschaft im Sportbund Rheinland e.V. und seinen zuständigen Verbänden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2. Zweck:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen. Seine Organe und Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf sich dabei zur Verwirklichung dieser Zwecke auch geeigneter weisungsgebundener Hilfspersonen bedienen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) und seine Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen zur Verwendung zu  den vorgenannten Zwecken zuwenden. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Boxsports und die sportliche und wissenschaftliche Aus- und Fortbildung der Ringärzte und Kämpfer im Boxsport innerhalb des DBV, (Förderung von Wissenschaft und Forschung im Boxen, Aufgaben der Vereine im Amateurboxsport: -- Gesundheit und körperliche, geistige Fitness -- Training und Förderung des Amateur-Boxsport -- Integration statt Ausgrenzung -- "Fair Play" anstelle von Aggression und Gewalt -- Zweites "Zu Hause" anstelle ziellosem Herumtreiben -- Heranführung an die Aufgaben des täglichen Miteinander), sowie die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit durch die Ausbildung der Übungsleiter und als Weiterentwicklung der Schutzmaßnahmen für den Amateurboxsport, insbesondere um Kontakte zu knüpfen, gemeinsame Projekte anzustoßen, Wissen zu teilen und die Ziele des Sportbundes Rheinland e.V. zu fördern.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

    - Sportliche Förderung der Mitglieder mit Kämpferausbildung.

    - Veranstaltung von Seminaren, Symposien anhand eines Konzepts.

    - Überprüfung der Wissensvermittlung

    -  Organisation von praktischen Übungen und Demonstrationen

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die genannten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere erhalten die  Vereinsmitglieder keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), die dem Vereinszweck entgegenstehen, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung sowie pauschalen Auslagenersatz erhalten. Die Beschlussfassung hierüber obliegt dem Vorstand. 

3. Mitgliedschaft:

1. Mitglied der BOXRINGAERZTE Maxsain e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.

2. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen ihres Vereinsbeitritts, den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen.

3. Die Beantragung der Mitgliedschaft hat schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Im Falle der Aufnahmeverweigerung ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet, die Gründe, die zur Nichtaufnahme geführt haben, dem Antragenden mitzuteilen.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

6. Im Falle des freiwilligen Austritts aus dem Verein hat das Mitglied das Austrittsbegehren dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres anzuzeigen.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der grobe Verstoß gegen die Vereinssatzung, insbesondere den Satzungszweck oder die  Vereinsinteressen. Das Ausschlussverfahren leitet der Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet. Vor dem endgültigen Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen.

8. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem ehemaligen Mitglied keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein zu.  

4. Die Vereinsorgane:

      a) Mitgliederversammlung

      b) Der Vorstand

      c) Die Ausschüsse

5. Die Mitgliederversammlung:

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan 

2. Die Mitgliederversammlung ist für die nachfolgend genannten Angelegenheiten zuständig:

    - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

    - Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung

    - Wahl der Kassenprüfer

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Er hat die Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen  vor dem Veranstaltungstermin schriftlich gegenüber allen Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder sind jeweils unter der dem  Verein letztbekannten Adresse einzuladen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform.

4. Ergänzungswünsche der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie zur Einladung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abweichend vom § 5 Nr. 3 der Satzung vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung beantragt. Im Falle des Einberufungsverlangens einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder hat dieses schriftlich, unter Angabe der das Verlangen tragenden Gründe zu erfolgen.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

7. Beschlussfassung

    a. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

    b. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Im Falle der Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    c. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

    d. Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch die Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

    e. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse bilden.

 

 

6. Der Vorstand:

1. Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus:

a. Dem Präsidenten,

b. Dem Vizepräsidenten,

c. Dem Schatzmeister,

d. Dem Schriftführer,

e. Den Beisitzern.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Beisitzer 

2. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.

3. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem  Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen gemeinsam sind zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen berechtigt. Das gleiche gilt für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf des Amtszeitraums bis zur Neuwahl im Amt.

5. Hinsichtlich der Beschlussfassung des Vorstandes gelten die §§ 28, 32 BGB.

6. Insofern ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. 

7. Der Vereinsvorstand leitet die Geschäfte der BOXRINGAERZTE Maxsain e.V. . Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie der im § 2 vorgesehenen Aufgaben. Ferner ist der Vereinsvorstand berechtigt, Ausführungs-  und Ergänzungsbestimmungen zu der Satzung zu erlassen und alle in der Satzung und den Ordnungen nicht geregelten  Fragen durch generelle Weisung zu entscheiden. Seine Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und wenn alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen worden  sind. Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand selbst ersetzen, ebenso kann er sich, solange die Höchstzahl von Mitgliedern, die der Satzung entsprechen, nicht erreicht ist, bis zu dieser aus dem Kreis der Mitglieder selbst ergänzen; solche Wahlen sind jedoch bei der nächsten Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Der Vorstand  entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit hat der Präsident eine zweite Stimme für die  Stichentscheidung. Alle Abstimmungen sind auch per Fax oder E-Mail gültig. Ein Protokoll wird durch den Versammlungsleiter unterzeichnet und versandt. 

8. Im Einzelfall kann der Präsident anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, per Fax oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit in diesen Fällen gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstandes. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den  Präsidenten widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.

9. Die Vereinsvorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen.

7. Beiträge:

1. Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge, Zusatzbeiträge und fordert Arbeitsstunden (ersatzweise Geldmittel), deren  Höhe und Umfang vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beitrag beträgt z.Zt. 30.- €/anno.

2. Beiträge und Zusatzbeiträge sind Bringschulden und im Voraus fällig. Die Erhebung erfolgt im Lastschriftverfahren mit  Einzugsermächtigung.

3. Über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Leistungen nach Punkt1. entscheidet der Vorstand.

4. Rückständige Leistungen nach Punkt 1. können nach zweimaliger Mahnung beigetrieben werden. Für jede Mahnung kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Nach einer erfolglosen Mahnung können diese Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen werden.

5. Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.

 

8. Kassenprüfer:

1. Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2  Jahren. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

2. Die Kassenprüfer haben das Recht die Buchführung und die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung haben  sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das den Kassenprüfer zukommende Prüfungsrecht erstreckt sich lediglich  auf die buchhalterische Richtigkeit.

 

9. Wissenschaftlicher Beirat:

Der Vorstand kann einstimmig zur Beratung des Vereins einen wissenschaftlichen Beirat bestellen. Mitglieder des Beirates brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.

 

10. Satzungsänderungen (oder Vereinsauflösung):

Satzungsänderungen (oder die Auflösung) des Vereines können nur in besonderen Vereinsversammlungen beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck und unter Angabe des Zweckes wenigstens 10 Tage vorher einberufen worden sind. Zur rechtmäßigen Änderung und Auflösung des Vereins ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig (Einladung wie unter 5.). Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft an das Kuratorium des Deutschen Boxsport Verbandes e.V.. Für weitergehende Regelungen - soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich festgelegt - ist die Satzung, die Geschäftsordnung, die Kassenordnung und die Ordnung für Ehrungen des Deutschen Amateur-Box-Verbandes e.V. sinngemäß anzuwenden.

 

11.  Haftungsausschluß :

1. Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine  unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. 

2. Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

 

12. Auflösung des Vereins:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks  fällt das Vermögen des Vereins an das Kuratorium des Deutschen Boxsport Verbandes e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 2 (4)) übergibt. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Aufgaben der Liquidatoren: §49 (1) BGB ). Das dann noch verbleibende Vermögen ist an an das Kuratorium des Deutschen Boxsport Verbandes e.V. abzuführen. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sind die Gegenstände, die nach den Bewilligungsbestimmungen der gewährten Staatszuschüsse Eigentum des Landes Hessen oder des Bundes geblieben sind, an diese zurückzugeben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

13. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte:

Datenschutz: § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Vorschriften der §§ 1 bis 11, 27 bis 38a, 43 und 44 BDSG.

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

    - Speicherung,

    - Bearbeitung,

    - Verarbeitung, 

    - Übermittlung

    Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf

    - Auskunft über seine gespeicherten Daten;

    - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

    - Sperrung seiner Daten;

    - Löschung seiner Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

14. Straf- und Ordnungsmaßnahmen:

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

    a) vereinsschädigenden Verhaltens,

    b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

    c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

    a) Verweis,

    b) Vereinsausschluss

    c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu verstehen. 

15. Rechtsmittel:

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (3.) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (14.) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Präsidenten einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Wetzlar, Deutschland.

 

Die in dieser Form beschlossene Satzung der BOXRINGAERZTE Maxsain e.V. tritt somit ab sofort in Kraft nach Eintragung im Vereinsregister.

Braunfels, 06.04.2013